Wissen · Vergaberecht
Wiederverwendung von Bauprodukten im Vergaberecht
Öffentliche Auftraggeber dürfen gebrauchte Bauteile nicht nur zulassen – sie sollen sie bevorzugen. Wie das im Vergaberecht geht: von GWB, VgV und VOB/A über § 45 KrWG bis zu den Landesgesetzen.

Warum die öffentliche Hand den größten Hebel hat
Bund, Länder und Kommunen gehören zu den größten Bauherren in Deutschland. Nach der Handlungsempfehlung von Concular für die öffentliche Hand (Stand 2024) beschaffen sie jährlich für mehrere hundert Milliarden Euro – und haben eine Vorbildfunktion. Gleichzeitig wird bislang nur rund ein Prozent der Bauprodukte aus dem Rückbau wiederverwendet. Wer im Vergabeverfahren Wiederverwendung zulässt und bewertet, schafft deshalb unmittelbar Nachfrage.
Ober- und Unterschwellenbereich
Bauaufträge der öffentlichen Hand sind öffentliche Bauaufträge im Sinne von § 103 GWB. Oberhalb des EU-Schwellenwerts, der regelmäßig angepasst wird, gelten die §§ 97 ff. GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und die VOB/A Abschnitt 2 (VOB/A-EU). Unterhalb des Schwellenwerts gilt die VOB/A Abschnitt 1 nach dem jeweiligen Haushalts- und Landesvergaberecht. Die Verfahrensarten regelt § 119 GWB.
Umweltkriterien auf jeder Stufe des Verfahrens
Nach § 97 Abs. 3 GWB werden umweltbezogene Aspekte im Vergabeverfahren berücksichtigt. Für die Wiederverwendung gibt es mehrere Ansatzpunkte:
- Leistungsbeschreibung: technische Spezifikationen mit Umweltanforderungen und Lebenszyklusbezug (§ 7a EU VOB/A).
- Eignung: Referenzen mit Wiederverwendung und zerstörungsfreiem Rückbau.
- Ausführungsbedingungen: umweltbezogene Vorgaben für die Ausführung (§ 128 GWB).
- Zuschlag: umweltbezogene Zuschlagskriterien und Lebenszykluskosten (§ 127 GWB, § 16d EU VOB/A).
Wichtig: „Wiedergewonnen“ ist eine Beschaffenheitsangabe und keine unzulässige Bindung an ein bestimmtes Produkt.
Bevorzugungspflicht nach § 45 KrWG
Für den Bund verpflichtet § 45 Abs. 2 KrWG die Behörden, bei der Beschaffung Erzeugnisse zu bevorzugen, die ressourcenschonend hergestellt, langlebig, reparierbar oder wiederverwendbar sind – wiedergewonnene Bauprodukte erfüllen diese Kriterien. Die Länder haben vergleichbare Regeln in ihren Abfall- und Vergabegesetzen, etwa Baden-Württemberg im Landeskreislaufwirtschaftsgesetz, Berlin mit der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt, Hamburg im Abfall- und Vergabegesetz und Nordrhein-Westfalen im Landeskreislaufwirtschaftsgesetz. Damit gilt die Bevorzugung über das Landesrecht auch für viele Kommunen.
Markterkundung und Wirtschaftlichkeit
Vor der Ausschreibung dürfen Auftraggeber den Markt erkunden – etwa, ob passende Bauteile verfügbar sind. Die Markterkundung darf das Vergabeverfahren aber nicht vorwegnehmen (§ 2 EU Abs. 7 VOB/A). Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben Maßstab; wiedergewonnene Bauteile sind nach den Erfahrungen von Concular oft günstiger als neue und sparen den größten Teil der grauen Emissionen.
Vergaberecht und ConcularExchange
Mit ConcularExchange machen Sie Verfügbarkeit sichtbar: Gesuche aus Ihren Projekten werden automatisch mit Bauteilen aus Audits und Ihrer Bauteilbörse abgeglichen – eine gute Grundlage für die Markterkundung. Die Auswertung der Materialströme nach Verwertungsweg dokumentiert, was Sie wiederverwendet haben. Wie Sie Re-Use konkret ins Leistungsverzeichnis bringen, beschreibt die Seite Wiedergewonnene Bauprodukte ausschreiben.
Stand: November 2026. Quelle und weitere Informationen: Handlungsempfehlung für die öffentliche Hand auf concular.de. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Mit ConcularExchange
Die passenden Funktionen
-
Gesuche & Match-Making
Angebot findet Gesuch – automatisch
Gesuche aus Planung, Shop, Plattform und Hersteller-Rücknahme
-
Materialströme
Materialströme nach Verwertungsweg – im ganzen Bestand
Realisierte Materialströme nach Verwertungsweg
-
CO₂-Nachweis (CircularLCA)
CO₂-Einsparung nachweisen – je Projekt
Ökobilanz nach DGNB, QNG, BNB und Level(s)
Häufige Fragen: Re-Use im Vergaberecht
Darf eine Vergabestelle gebrauchte Bauteile verlangen?
Ja. „Wiedergewonnen“ ist eine zulässige Beschaffenheitsangabe in der Leistungsbeschreibung und keine Bindung an ein bestimmtes Produkt.
Muss der Bund wiederverwendete Bauprodukte bevorzugen?
Ja. § 45 Abs. 2 KrWG verpflichtet die Behörden des Bundes, ressourcenschonende, langlebige und wiederverwendbare Erzeugnisse zu bevorzugen – wiedergewonnene Bauprodukte erfüllen diese Kriterien.
Gilt das auch für Länder und Kommunen?
Über die Abfall- und Vergabegesetze der Länder gibt es vergleichbare Pflichten, die je nach Land auch Kommunen erfassen.
Wo im Vergabeverfahren kann ich Wiederverwendung berücksichtigen?
In der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, in den Ausführungsbedingungen und bei den Zuschlagskriterien (§§ 97, 127, 128 GWB, § 7a und § 16d EU VOB/A).
Ist eine Markterkundung vor der Ausschreibung erlaubt?
Ja, solange sie das Vergabeverfahren nicht vorwegnimmt (§ 2 EU Abs. 7 VOB/A). Gesuche in einer Bauteilbörse zeigen zum Beispiel, welche Bauteile verfügbar sind.
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